Satzung

der Fraktion PIRATEN Lichtenberg
beschlossen am 14. Oktober 2011 (PDF)

I. Name, Sitz und Konstituierung

§ 1 Name und Sitz
(1) Die Fraktion führt die Bezeichnung ” PIRATEN Lichtenberg”. Die Abkürzung lautet “PIRATEN”.
(2) Die Fraktion hat ihren Sitz im Rathaus Lichtenberg, Möllendorffstraße 6, 10367 Berlin.
§ 2 Konstituierende Sitzung
(1) Die Mitglieder der Fraktion treten nach der Wahl vor der konstituierenden Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Bestellung der Organe und zur Annahme der Satzung zusammen. Ist bereits eine Fraktion vorhanden, so tritt diese unter Einbeziehung der neugewählten Bezirksverordneten zusammen.
(2) Die konstituierende Sitzung wird von einem der Gewählten auf
dem Bezirkswahlvorschlag der Piratenpartei Lichtenberg einberufen.
§ 3 Mitteilung an den Bezirksverordnetenvorsteher
(1) Der Fraktionsvorsitzende teilt die Bildung der Fraktion, ihre
Bezeichnung, die Namen der Vorstandsmitglieder und Mitglieder
dem Bezirksverordnetenvorsteher der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit. Diese Mitteilung kann auch sein Stellvertreter vornehmen.

II. Die Fraktion und ihre Mitglieder
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder der Fraktion sind die Bezirksverordneten, die auf der Liste der Piratenpartei Deutschland in die Bezirksverordneten-
versammlung Lichtenberg gewählt worden sind. Verordnete der
BVV Lichtenberg können während der Wahlperiode der Fraktion beitreten; über den Beitritt entscheidet die Fraktion mit 2/3-Mehrheit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder der Fraktion haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Sie sind gehalten, an den Fraktionsaufgaben mitzuwirken, sich
zur Wahl in Organe, Ausschüsse und Arbeitskreise zur Verfügung zu stellen. Ihr Recht, eine Wahl auszuschlagen, bleibt davon unberührt.
(3) Die Mitglieder teilen dem Fraktionsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können.
(4) Fraktionsinterne Vorgänge und Tatsachen sind vertraulich zu behandeln, soweit es Persönlichkeitsrechte berührt.
§ 6 Fraktionsdisziplin
(1) Die Fraktionsmitglieder sind in der Wahrnehmung ihres freien
Mandates nicht an Mehrheitsentscheidungen oder Weisungen gebunden.
§ 7 Liquid Democracy
(1) Sobald ein innerparteiliches Liquid Democracy System für Meinungsbilder auf Bezirksebene etabliert ist, werden wir uns an
dessen Ergebnissen orientieren.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Fraktion endet durch Tod, Erlöschen
oder Niederlegung des Mandats, Austritt oder Ausschluss aus der Fraktion.
(2) Der Austritt aus der Fraktion bedarf der schriftlichen Erklärung an den Fraktionsvorstand und den Vorstand der BVV.
(3) Über den Ausschluss aus der Fraktion entscheidet die Fraktionsversammlung auf Antrag durch mindestens ein Fraktionsmitglied. Der Ausschluss bedarf eines wichtigen Grundes. Der Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder zu fassen. Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zwischen Antragsstellung in der Fraktionsversammlung und der Abstimmung über den Antrag müssen mindestens 48 Stunden liegen.
(4) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
a) das Mitglied gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt
b) das Mitglied das Ansehen der Fraktion und/oder der Piraten-
partei schwer beschädigt.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf
einen Anteil an den Fraktionsmitteln.
§ 9 Sitzungen der Fraktion
(1) Gäste sind grundsätzlich zugelassen. Sie haben grundsätzlich Rede- und Antragsrecht. Das Rede- und Antragsrecht kann einem Gast
mit einfacher Mehrheit entzogen werden.
(2) Bild- und Tonaufnahmen sind grundsätzlich zugelassen.
(3) Stimmberechtigt sind nur die gewählten Bezirksverordneten.
(4) Die Fraktion kann zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss ist zu begründen und einstimmig zu fassen. Punkte, die Persönlichkeitsrechte betreffen, sind hiervon ausgenommen und werden vertraulich behandelt. Die Dauer des nichtöffentlichen Teils wird im Protokoll festgehalten.

III. Die Organisation der Fraktion
§ 10 Organe der Fraktion
(1) Organe der Fraktion sind:
a) die Fraktionsversammlung
b) der Fraktionsvorsitzende
§ 11 Die Fraktionsversammlung
(1) Die Fraktionsversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der Fraktion und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Fraktion.
(2) Sie ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl des Fraktionsvorsitzenden
b) die Wahl des oder der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden
c) die Verabschiedung des Haushaltsplans der Fraktion
d) die Verabschiedung sowie die Änderungen der Fraktionssatzung, Finanz-, Geschäfts- und Wahlordnung der Fraktion.
e) die Auflösung der Fraktion
§ 12 Einberufung und Tagesordnung
(1) Die Fraktionsversammlungen finden regelmäßig an einem festen
Termin statt. Sondersitzungen werden grundsätzlich in Textform
vom Fraktionsvorsitzendenden oder einem seiner Stellvertreter
mit einer Frist von 24 Stunden einberufen. Die Versammlung
muss einberufen werden, wenn der Fraktionsvorsitzende dies beschließt oder ein Drittel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
(2) Fraktionssitzungen sind einzuberufen:
a) zur Wahl der Fraktionsvertreter in den Ausschüssen und an-
deren Organen
b) zur Vorbereitung der Tagesordnung der BVV-Sitzung, insbesondere zur Beratung der in die BVV einzubringenden Anträge und Anfragen der Fraktion.
(3) Eine vorläufige Tagesordnung der Fraktionssitzungen wird durch
den Fraktionsvorsitzenden aufgestellt. Sie kann mit einfacher Mehrheit zu Beginn und während der Sitzung geändert werden.
§ 13 Geschäftsordnung und Protokoll
(1) Die Fraktionsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und
ernennt zu Beginn der Sitzungen eine Versammlungsleitung, welche
die Geschäftsordnung wahrt.
(2) Über die Fraktionssitzungen werden eine Anwesenheitsliste und
ein Protokoll geführt, das unverzüglich veröffentlicht wird.
(3) Die Fraktionssitzungen werden im Rahmen der technischen Möglichkeiten aufgezeichnet und bis auf nichtöffentliche Teile ungeschnitten veröffentlicht.
§ 14 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Wahlen
(1) Die Fraktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Fraktionsmitglieder anwesend sind. Sie gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
(2) In dringenden Fällen können Beschlüsse durch Umlaufbeschluss
gefasst werden.
(3) Soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt.
(4) Wahlen finden öffentlich statt und erfolgen einzeln in der Fraktionsversammlung. Auf Antrag mindestens eines Fraktionsmitgliedes muss eine geheime Wahl stattfinden. Jedes ordentliche Fraktionsmitglied kann Wahlvorschläge unterbreiten und sich zur Wahl stellen. Vor Beginn der Wahl sind die vorgeschlagenen Fraktionsmitglieder zu befragen, ob sie für die Wahl kandidieren wollen. Die Wahl erfolgt nach deren Zustimmung. Bei der Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht zur Ermittlung der Mehrheit. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den höchsten beiden Stimmzahlen statt. Gewählte haben zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
§ 15 Der Fraktionsvorsitzende
(1) Der Fraktionsvorsitzende vertritt die Fraktion gerichtlich und
außergerichtlich. Er koordiniert die politische Arbeit.
(2) Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Fraktion, soweit die laufenden Geschäfte der einfachen Verwaltung überschritten werden,
bedarf es der der Gegenzeichnung eines stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden.
(3) Gegenüber den Mitarbeitern der Fraktionsgeschäftsstelle im Rathaus Lichtenberg ist der Fraktionsvorsitzende und dessen Stellvertreter weisungsbefugt.
(4) Der Fraktionsvorsitzende kann sich in allen Angelegenheiten durch einen seiner Stellvertreter vertreten lassen.

IV. Einbringung von Anträgen und Anfragen
§ 16 Anträge und Anfragen der Fraktion
(1) Über die Einbringung von Anträgen und Anfragen im Namen
der Fraktion beschließt die Fraktionsversammlung.

V. Besetzung der Ausschüsse und Organe
§ 17 Die Besetzung der Ausschüsse und Organe
(1) Die Fraktionsversammlung bestimmt ihre Mitglieder und deren
Stellvertreter in den Ausschüssen und anderen Organen der Bezirksverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode. Eine Nachwahl während der laufenden Wahlperiode ist möglich.

VI. Haushalts- und Rechnungswesen
§18 Haushaltsführung, Jahresrechnung und Verwendungsnachweis
(1) Für die ordnungsgemäße Haushaltsführung ist der Fraktionsvorsitzende zuständig.
(2) Der Fraktionsvorsitzende legt der Fraktionsversammlung bis zum
10. Februar eines jeden Jahres einen Entwurf für den Haushalt
vor. Dieser muss sich in Einnahmen und Ausgaben entsprechend
den Bestimmungen zum Verwendungsnachweis gliedern.
(3) Die Fraktionsversammlung berät und verabschiedet den Haushaltsplan. Der Fraktionsvorsitzende orientiert sich bei der laufenden Haushaltsführung eines Jahres an den Etatansätzen des von der Fraktionsversammlung verabschiedeten Haushaltsplanes. Abweichungen hat die Fraktionsversammlung zu beschließen.
(4) Der Fraktionsvorsitzende erstellt über die Verwendung der Mittel eines Vorjahres bis zum 31. Januar eines Jahres einen Verwendungsnachweis. Dieser ist mit den zugehörigen Unterlagen der
Fraktionsversammlung vorzulegen.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 19 Auflösung und Liquidation der Fraktion
(1) Über die Auflösung der Fraktion entscheidet die Fraktionsversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder.
(2) Wird die Fraktion durch Beschluss oder aus gesetzlichen oder
geschäftlichen ordnungsgemäßen Gründen aufgelöst, so übernimmt der Fraktionsvorsitzende in Zusammenarbeit mit seinen
Stellvertretern die Aufgaben von Liquidatoren.
(3) Die Fraktionsversammlung verfügt über einen nach Berichtigung
der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögensüberschuss.
(4) Die Fraktionsversammlung entscheidet auch über den Verbleib
des Aktenmaterials und des Schriftverkehrs.
§ 20 Änderung der Fraktionssatzung
(1) Die Fraktionssatzung gilt bis zum Amtsantritt der neuen Fraktion fort.
(2) Über die Änderung der Fraktionssatzung entscheidet die Fraktionsversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder.
§ 21 Inkrafttreten
(1) Diese Fraktionssatzung tritt mit ihrer Annahme sofort in Kraft.

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